Durchsuchung
Eine Form der strafprozessualen Zwangsmaßnahmen besteht in der Durchsuchung von Wohnungen und Geschäftsräumen durch die Ermittlungsbehörde.
Hiervon erhalten der Beschuldigte oder die Geschäftsführung eines Unternehmens bestenfalls mit der Durchführung der Durchsuchung Kenntnis. In jedem Fall ist schnelles Handeln erforderlich.
Wichtige Verhaltensempfehlungen während einer Durchsuchung
Zunächst gilt es, Ruhe zu bewahren. Dies gelingt am besten, wenn man sich vor Augen führt, dass die einmal begonnene Durchsuchung in der Regel nicht wieder gestoppt werden kann.
Von dem Versuch, die Durchsuchung eigenmächtig zu verhindern oder zu stören, wird strengstens abgeraten. Der Ermittlungsbehörde kann in solchen Fällen unmittelbaren Zwang anwenden, was bis zur Festnahme der sich der Durchsuchungsmaßnahme entgegensetzenden Personen führen kann.
Ebenso wird davor gewarnt, durch eigenes Verhalten den Eindruck zu erwecken, es würden Beweismittel beiseitegeschafft oder gar vernichtet. Ein derartiges Verhalten kann den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) begründen. Es droht dann ebenfalls die Festnahme und sogar die Anordnung von Untersuchungshaft.
Sollten Sie aktuell von einer Durchsuchungsmaßnahme betroffen sein, zögern Sie nicht und wählen Sie umgehend unsere Kanzleinummer (0202 – 241 342 7), um direkte Unterstützung durch einen Anwalt zu erhalten! Ein Rechtsanwalt unserer Kanzlei wird den Durchsuchungsort unverzüglich persönlich aufsuchen oder – falls dies nicht möglich sein sollte – Sie telefonisch während der Maßnahme beraten und unterstützen.
Checkliste für Durchsuchungssituationen:
- Rufen Sie einen Anwalt an
- Verschaffen Sie sich die notwendigen Informationen
- Nutzen Sie Ihr Schweigerecht
- Kooperieren Sie in Kenntnis Ihrer Rechte
- Widersprechen Sie förmlich der Durchsuchung
- Verschaffen Sie sich wichtige Dokumente über die Durchsuchung
1. Verständigung eines Anwalts
Die Verständigung eines im Strafrecht versierten Anwalts sorgt gleich zu Beginn einer Durchsuchung für Beruhigung und sichert die Rechte des Beschuldigten.
Die Verständigung eines Anwalts stellt ein wichtiges Recht des Beschuldigten dar und sollte daher unbedingt eingefordert werden. Wird ein eigenständiges Telefonat von Seiten der Ermittlungsbeamten untersagt, muss die Kontaktaufnahme zum Anwalt über eine die Durchsuchungsmaßnahme durchführende Person gewährleistet werden. Die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt darf nicht vollständig unterbunden werden!
Während die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt also gewährleistet werden muss, ist die Ermittlungsbehörde nicht verpflichtet, die Durchsuchung bis zum Eintreffen eines Anwalts zu unterbrechen. Die Bitte, die Durchsuchung bis zum Eintreffen des bereits verständigten Anwalts zu stoppen, sollte dennoch vorgebracht werden.
2. Informationsbeschaffung
Gleich zu Beginn der Durchsuchungsmaßnahme sollten wichtige Grundinformationen beschafft werden. Hierzu zählen die Vorlage der Dienstausweise der Durchsuchungsbeamten sowie der Durchsuchungsbeschluss. Sollte kein schriftlicher Durchsuchungsbeschluss existieren, sollten die anordnende Stelle (Gericht oder Staatsanwaltschaft) und die Gründe für die Durchsuchung erfragt und notiert werden. Ebenso gilt es die Namen und die Dienststelle der die Durchsuchung durchführenden Personen schriftlich dokumentiert werden.
Ein wechselseitiger Austausch von Informationen sollte dagegen nicht erfolgen (siehe Punkt 3)!
3. Schweigerecht / Schweigepflicht
Bis zur Beratung durch Rechtsanwalt sollten keinerlei Gespräche mit den Beamten geführt werden! In der nervenaufreibenden Durchsuchungssituation kann es schnell zu unbedachten Erklärungen kommen, die sich später negativ auswirken können. Grundsätzlich sind weder der Beschuldigte noch evtl. Zeugen zu Angaben gegenüber der Ermittlungsbehörde verpflichtet.
Auch informatorische oder informelle Gespräche während der Durchsuchung sollten nicht geführt werden. Selbst wenn es sich hierbei nicht um eine amtliche Vernehmung handeln sollte, werden die Inhalte solcher Gespräche in polizeilichen Aktenvermerken festgehalten und können sich ebenfalls negativ auswirken.
4. begrenzte Kooperation
In begrenzter Form ist zur Kooperation mit den Durchsuchungsbeamten zu raten.
Dies hat folgende Vorteile für den Betroffenen der Durchsuchungsmaßnahme: Werden die im Durchsuchungsbeschluss aufgeführten Beweismittel (und nur diese!) herausgegeben, besteht für eine weitere Durchsuchung kein Anlass mehr. Die Beschlagnahme nicht relevanter Unterlagen und sog. „Zufallsfunde“, also Funde von Beweismitteln, die für eine rechtswidrige Tat sprechen, die bislang nicht Gegenstand der Ermittlungen waren, können durch die begrenzte Kooperation verhindert werden.
Das vorbezeichnete kooperative Verhalten erhöht in der Regel auch die Bereitschaft der Durchsuchungsbeamten, dem Beschuldigten die Möglichkeit zur Anfertigung von Kopien der beschlagnahmten Unterlagen zu bieten. Der Streit, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Belassung von Kopien beim Beschuldigten sogar gebietet, braucht dann nicht geführt werden.
Gerade bei Durchsuchungen innerhalb von Unternehmen spielt dieser Gesichtspunkt eine erhebliche Rolle. Mittels der angefertigten Kopien kann die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs gewährleistet werden.
Vorgenannte Gesichtspunkte geltend auch für elektronische Daten. Vor der Beschlagnahme der gesamten EDV-Anlage oder deren Datenträgern sollte die Unterstützung bei der Herstellung von elektronischen Kopien der verfahrensrelevanten Daten (und nur dieser!) angeboten werden. Als Argument für die Belassung von Kopien im Besitz des Unternehmens sollte erneut der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz herangezogen werden.
5. förmlicher Widerspruch
Auch wenn es paradox klingt, sollte der Durchsuchung und der Freiwilligkeit der Herausgabe von Gegenständen förmlich widersprochen werden, bei gleichzeitiger Kooperation in der oben dargestellten Form.
Zwar bestehen Beschwerdemöglichkeiten auch bei zunächst erklärtem Einverständnis mit der Durchsuchung und freiwilliger Herausgaben von Gegenständen. Bei späterer Beschwerde und Widerruf des Einverständnisses sieht man sich dann jedoch dem Eindruck widersprüchlichen Verhaltens ausgesetzt.
Es sollte darauf geachtet werden, dass die erklärten Widersprüche von den eingesetzten Beamten schriftlich aufgenommen werden.
6. wichtige Dokumente der Durchsuchung
Aus § 107 StPO (Strafprozessordnung) folgen die Rechte des Betroffenen einer Durchsuchungsmaßnahme auf Aushändigung wichtiger Dokumente:
Hierzu zählt der eingangs bereits angesprochene Durchsuchungsbeschluss, der den Grund der Durchsuchung bezeichnen muss.
Weiterhin sollte die Aushändigung eines Durchsuchungsprotokolls verlangt werden.
Werden Gegenstände sichergestellt oder beschlagnahmt, muss dem Betroffenen ein Sicherstellungsverzeichnis ausgehändigt werden. Die Erstellung eines solchen Verzeichnisses ist in § 109 StPO vorgeschrieben. Danach sind die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände genau zu verzeichnen.
Sowohl das Durchsuchungsprotokoll als auch das Sicherstellungsverzeichnis sollten noch vor Ort in Ruhe geprüft werden, ob sie vollständig und richtig sind. Auf Fehler sollte hingewiesen und eine Korrektur verlangt werden. Sollten die Durchsuchungsbeamten eine Korrektur ablehnen, empfiehlt sich eine eigene Dokumentation.
Wenn nichts Verdächtiges aufgefunden wurde, muss dieses Ergebnis dem Betroffenen ebenfalls schriftlich bescheinigt werden.
Bei sämtlichen Fragen, die eine Durchsuchungsmaßnahme betreffen, stehen wir Ihnen gerne als anwaltlicher Beistand zur Verfügung.