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Steuervorteil – Handwerkerleistung

Gemäß § 35a Abs. 3 EStG können auch private Nutzer Kosten für Handwerkerleistungen, welche im Haushalt des Auftraggebers ausgeführt werden, steuerlich geltend machen.

Hierfür sind zwei Voraussetzungen erforderlich:
1. Der Handwerker hat eine „detaillierte“ Rechnung erstellt.
2. Die Rechnung wurde durch Zahlung auf das Konto ausgeglichen.

Es können jedoch nur die Lohnkosten des Handwerkerkers berücksichtigt werden. Die Kosten für das Material können nicht berücksichtigt werden.

Insoweit stellt sich in der Praxis oft das Problem, dass die Rechnung des Handwerkers nicht den konkreten Lohnanteil ausweist. Besonders ärgerlich wird es dann, wenn der Handwerker auch nach Aufforderung, die Rechnung zu ändern und zwar den Lohnanteil darzustellen, dieser Aufforderung nicht nachkommt. Denn dann können die Kosten nicht steuerlich geltend gemacht werden. Oftmals kamen die Betroffenen in diesen Fällen nicht weiter und mussten so auf die Steuerersparnis ungewollt verzichten.

Nun hat das Amtsgericht Mülheim (Urteil vom 30.07.2015 – 12 C 1124/14) entschieden, dass der Kunde des Handwerkers auf die Darstellung des Lohnanteils einen zivilrechtlichen Anspruch hat und der Handwerker verpflichtet ist, die Rechnung wie gewünscht aufzustellen.

Sofern Sie sich in ähnlicher Situation befinden sollten, stehen wir Ihnen gerne zur Seite, um Ihren berechtigten Anspruch einzufordern.

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