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Untersuchungshaft

Untersuchungshaft

ein Fall der notwendigen Verteidigung
Spätestens wenn es zur Vorführung vor den Haftrichter kommt, sollte umgehend die professionelle Hilfe eines Strafverteidigers in Anspruch genommen werden. Die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Strafverteidigers hat auch der Gesetzgeber erkannt und im Jahr 2019 die Strafprozessordnung erneut dahingehend ergänzt, als dem Beschuldigten im Fall der Vorführung vor den Richter, zwingend ein Verteidiger an die Seite gestellt werden muss (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO).

Akteneinsicht – schnelle Informationsbeschaffung
Zu den wichtigsten Arbeitsgrundlagen zählt die Ermittlungsakte. Der beauftragte Strafverteidiger wird im ersten Schritt einen Antrag auf Akteneinsicht stellen, um den Mandanten informieren und sinnvolle Verteidigungsstrategien erarbeiten zu können, zu denen auch die Entscheidung zählt, ob ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Haftprüfung gestellt oder eine Haftbeschwerde eingelegt werden sollte.

Durchführung einer mündlichen Haftprüfung
Von der Verhaftung zum Zwecke der Vorführung vor den Haftrichter oder der Verkündung eines bereits erlassenen Haftbefehls wird der Beschuldigte in der Mehrzahl der Fälle völlig überrascht. Ein Strafverteidiger ist zu diesem Zeitpunkt häufig noch nicht beauftragt. Argumente und entsprechende Beweismittel, die gegen die Anordnung der Untersuchungshaft sprechen, konnte der Beschuldigte daher noch nicht oder nicht in ausreichender Form vorbringen.
Die Anordnung der Untersuchungshaft kann jedoch nachträglich überprüft werden. Auf Antrag des Beschuldigten oder seines Verteidiger wird eine mündliche Haftprüfung durchgeführt, in der sowohl der dringende Tatverdacht als auch die angenommenen Haftgründe erneut auf den Prüfstand kommen. Diese Prüfung gilt es sorgfältig vorzubereiten. Es liegt auf der Hand, dass der Haftrichter, der die Untersuchungshaft angeordnet hat, an seinem Ergebnis solange festhalten wird, bis er durch neue Argumente und Beweismittel zu einer für den Mandanten positiven anderen Entscheidung gelangen wird.

Einlegung einer Haftbeschwerde
Durch die Einlegung einer Haftbeschwerde wird das gleiche Ziel verfolgt, wie durch den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Haftprüfung. Allerdings wird die Haftbeschwerde von dem jeweils nächsthöheren Gericht geprüft.  Welches Rechtsmittel größere Erfolgsaussichten verspricht, hängt vom Einzelfall ab.

Frühzeitige Kontaktaufnahme mit der ermittlungsleitenden Staatsanwaltschaft
Der Verteidiger nimmt frühzeitig Kontakt zum zuständigen Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft auf, um ggf. weitere Informationen zu erhalten und Alternativen zur Untersuchungshaft erörtern zu können. In vielen Fällen hilft das persönliche Gespräch dabei, Missverständnisse aufzuklären oder zumindest eine Haftverschonung zu erreichen. Zudem kann die Informationsbeschaffung in Form der Gewährung von Akteneinsicht erheblich beschleunigt werden.

Rechtliche und organisatorische Hilfestellung für Verwandte und Freunde
Bleibt es bei der Vollstreckung der Untersuchungshaft ist der Inhaftierte neben der juristischen Hilfe durch den Verteidiger auf die Unterstützung von Verwandten, Freunden und Bekannten angewiesen. Die Personen aus dem soziale Umfeld sind – ebenso wie der Beschuldigte –zahlreichen Fragen ausgesetzt. Auch an dieser Stelle hilft der Strafverteidiger weiter:

Besuche des Inhaftierten
Der persönliche Besuch durch Verwandte, Freunde oder Bekannte ist für den Inhaftierten sicherlich eine der wichtigsten Säulen, um die Untersuchungshaft emotional ertragen zu können. Denn dieser stellt, neben den Verteidigerbesuchen, den einzigen persönlichen Kontakt zur Außenwelt dar. Es geht nicht nur um den Erhalt sozialer Bindungen, sondern natürlich auch um die notwendige Besprechung eventueller Folgen der Inhaftierung, wie z.B. Erhalt der Wohnung und des Arbeitsplatzes, Zahlungen von laufenden Kosten und anderes.
Der Besucher eines Untersuchungshäftlings muss die folgenden Punkte beachten:

    • Besuchszeiten /-dauer
    • Besuchserlaubnis
    • Besuchsüberwachung
    • Dolmetschernotwendigkeit

weiterer Unterstützungsbedarf des Inhaftierten
Die meisten Justizvollzugsanstalten gewähren den Gefangenen die Möglichkeit, private Kleidung tragen zu dürfen. Die Reinigung der Kleidung muss in diesen Fällen allerdings von Angehörigen, Freunden oder Bekannten gewährleistet werden. Der Erhalt privater Kleidung stellt für die meisten Gefangenen eine elementare Hilfe dar, mit dem Verlust der persönlichen Freiheit zu Recht zu kommen.

Auch in finanzieller Hinsicht bedürfen Inhaftierte der Hilfe von außen. Durch Geldüberweisungen auf das sogenannte Haftkonto kann der Inhaftierte in der Regel alle zwei Wochen am Einkauf innerhalb der Justizvollzugsanstalt teilnehmen. Durch den Einkauf können Grundbedürfnisse (z. B. Kaffee, Schokolade, Tabak, Leihgebühren für TV und Radio) in geringem Umfang befriedigt werden. Daneben besteht teilweise auch für Untersuchungsgefangene das Recht, Weihnachts- und Geburtspakete zu erhalten. Eine Paketmarke erhält der Gefangene, die an den Paketversender weitergeleitet werden muss.

Hinzu treten die Kosten der Verteidigung. Um sofort kompetente Unterstützung zu erhalten, sollten diese Kosten von Beginn an eingeplant werden.

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